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Salzgitter

Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen

Wenn ein Elternteil keinen Unterhalt zahlen kann oder will (auch nach Versterben des/der Partners/in), kann die Unterhaltsvorschusskasse einen Vorschuss leisten und gegebenenfalls das Geld bei dem säumigen Elternteil zurückholen.

Wenn der Vater eines Kindes unbekannt ist, kann mit Hilfe der Beistandschaft ein Vaterschaftstest durchgesetzt werden.

Sind die Elternteile bekannt, aber ein Elternteil leistet keinen Unterhalt, unterstützt die Beistandschaft den Elternteil in dessen Obhut sich das Kind befindet.

Die Beistandschaft kann die Unterhaltshöhe ermitteln und gegebenenfalls beurkunden. Anträge auf Beistandschaft können schon vor Geburt eines Kindes gestellt werden.

Beschreibung

Beschreibung

Befindet sich ein alleierziehender Elternteil in der Situation dass der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, evtl. weil dieser nicht leisten will oder evtl. nicht kann (Arbeitslosigkeit, Tod, o.A. ) kann sich der alleinerziehende Elternteil an die Beistandschaft wenden um Unterstützung zu erfahren und den Unterhalt festsetzen zu lassen. Die Unterhaltsvorschusskasse kann den Unterhalt vorschießen oder in einigen Fällen komplett ersetzen.

Auch wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, kann die Mutter des Kindes eine Beistandschaft des Jugendamtes zur Feststellung der Vaterschaft einrichten und bei erfolgreicher Feststellung dann den Unterhalt einfordern.

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Leistet ein Elternteil keinen Unterhalt, so kann derjenige Elternteil eine Beistandschaft einrichten, bei dem das Kind lebt. Die Beistandschaft kann den Unterhaltsanspruch festlegen und evtl. beurkunden. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Wenn feststeht, in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung festgeschrieben werden. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde nennt man Unterhaltstitel. Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

Eine Beistandschaft kann durch Vorsprache im Jugendamt oder auch formlos schriftlich erfolgen. Ein solcher Antrag kann bereits vor Geburt des Kindes gestellt werden. Entweder wenn der Vater noch ermittelt werden muss oder bereits absehbar ist, dass kein Unterhalt geleistet wird. Benötigt wird dazu lediglich der Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteils. Mitgebracht werden sollten auch alle anderen Unterlagen, die in der Unterhaltsangelegenheit eventuell bereits vorliegen (Schuldtitel, Schriftverkehr eines Anwalts u.ä.).

Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt. Ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann beim Jugendamt gestellt werden.

Ab dem 01.01.2021 haben

  • Kinder von 0 bis 5 Jahren haben einen Anspruch von monatlich bis zu 174,00 Euro,
  • Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich bis zu 232,00 Euro und
  • Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren von bis zu 309,00 Euro.

Dieses Geld wird umgehend von dem säumigen Elternteil durch die Unterhaltsvorschusskasse zurückgefordert.

Eine wichtige Voraussetzung für die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist insbesondere, dass Ihr Kind bei Ihnen lebt und jünger als 18 Jahre ist.

Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass diese selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, bzw. durch die Unterhaltsvorschusszahlung aus dem SGB II-Bezug herausfallen oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II- Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 EURO brutto monatlich erzielt.

Wäre der andere Elternteil durchaus in der Lage, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, handelt es sich um einen Vorschuss auf den Unterhalt, den sich die Unterhaltsvorschussstelle von dem eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.

Wenn der andere Elternteil nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet ist, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, wird eine Ausfallleistung gezahlt.

Für ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit von Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftraumes oder der Schweiz besitzen, muss die Anspruchsberechtigung im Einzelfall geprüft werden.

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