Der Antrag ist grundsätzlich vor Beginn der Hilfebedürftigkeit zu stellen, da ansonsten erst ab dem Tag des Bekanntwerdens beim Sozialhilfeträger die Hilfe gewährt wird. Zur Fristwahrung genügt es in der Regel, entweder telefonisch oder formlos den Antrag zu stellen. Ein entsprechender Formantrag kann dann nachgereicht werden.
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