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Salzgitter

Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung beantragen

* Berücksichtigung von Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach § 32 und § 82 SGB XII durch den Sozialhilfeträger
* Berücksichtigung von Beiträgen für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung der leistungsberechtigten Person möglich
* Voraussetzungen: Leistungsberechtigte
o sind aus einem bestehenden Versicherungsverhältnis zu Beitragszahlungen an eine Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung verpflichtet und
o sie können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln finanzieren
* Achtung: Bestimmte Vermögenswerte werden nicht mit einberechnet, zum Beispiel:
o Schonvermögen:
+ je Erwachsenem: 10.000 EUR
+ je Kind: 500 EUR
o angemessenes Hausgrundstück
o Freibeträge auf bestimmte Einkommen
* berücksichtigungsfähig sind:
o bei gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung: monatliche Beiträge, dazu zählt dann auch der sogenannte Zusatzbeitrag
o bei einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung: nur angemessene Beiträge
o Beiträge zu einer Solidargemeinschaft
* keine rückwirkenden Leistungen möglich, von wenigen Ausnahmen abgesehen
* Beitragsberücksichtigung ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt Kenntnis von der Bedarfslage erhalten hat
* Antrag möglich:
o persönlich beim Sozialamt, zum Beispiel im Rahmen eines Beratungsgespräches oder
o online
* Empfängerin oder Empfänger von Sozialleistungen ohne Krankenversicherung können im Krankheitsfall regelmäßig Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung erhalten, Erstattung der Kosten durch das Sozialamt an die durchführende Krankenkasse
* zuständige Behörde: örtliches Sozialamt

Beschreibung

Beschreibung

Wenn Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln finanzieren können, können Sie Unterstützung im Hinblick auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Falls Sie über Einkommen verfügen, vermindern die Beiträge Ihr auf die Sozialhilfe anzurechnendes Einkommen. Im Übrigen ist die Anerkennung dieser Beiträge als gesonderter Bedarf möglich.

Berücksichtigungsfähig sind dabei die monatlichen Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sowie der sogenannte Zusatzbeitrag. Ebenfalls können Beiträge zu einer Solidargemeinschaft berücksichtigt werden.

Ihre Beiträge können nur berücksichtigt werden, wenn sie angemessen sind. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten stets als angemessen.

Folgende Beiträge gelten in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung als angemessen:

  • bei privater Krankenversicherung:
    • halbierter Beitrag im Basistarif
    • Beitrag im Standardtarif
  • bei privater Pflegeversicherung:
    • bis zur Höhe des halbiertes Beitrags der gesetzlichen Pflegeversicherung  
    • Beitrag im Standarttarif

Im Basistarif sind die Leistungen der privaten Krankenversicherung vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können von Ihrer Versicherung eine Information anfordern, wie hoch Ihr Beitrag im Basistarif wäre. Das Sozialamt prüft dann auf Grundlage des vollen Beitrags zum Basistarif, ob Sie hilfebedürftig sind, also Unterstützung erhalten könnten. Wenn das der Fall ist, halbiert sich der Beitrag zum Basistarif.

Bereits durch diese Halbierung kann es dazu kommen, dass Sie nicht mehr hilfebedürftig sind und Ihren Lebensunterhalt wieder selbst sicherstellen können. Wenn Sie dennoch Unterstützung brauchen, berücksichtigt das Sozialamt bei der Berechnung Ihres Anspruchs den halbierten Beitrag im Basistarif.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen kann das Sozialamt keine Leistungen für vergangene Zeiträume gewähren. Es gibt also keine rückwirkenden Leistungen.

Die Beitragsberücksichtigung umfasst daher nur laufende Beiträge ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt Kenntnis von der Bedarfslage erhalten hat. Rückständige Beiträge werden grundsätzlich nicht übernommen.
Eigenanteile kann das Sozialamt ebenfalls nicht anerkennen.

Beiträge zu einer Solidargemeinschaft sind angemessen bis zur Hälfte des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung.

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