Beschreibung
Beschreibung
Wenn Sie als Deutsche beziehungsweise Deutscher oder Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin im zeitlichen Umfeld der Kommunalwahl umziehen, sind Sie in der Zuzugsgemeinde nur dann zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie drei Monate vor der Wahl umziehen.
Zudem müssen Sie am Wahltag mindestens 16. Jahre alt sein und dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus.
Haben Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz vor dem 16. Tag im Wahlgebiet, werden Sie dort von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein Nebenwohnsitz im Wahlgebiet nicht ausreichend.
Ist eine Eintragung mangels gemeldeter (Haupt-)Wohnung von Amts wegen nicht erfolgt, können Sie bis zum 20. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.
Vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten das Wählerverzeichnis einsehen. In dieser Zeit können Sie auf einen Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.