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Salzgitter

Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte beantragen

* Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung Mobiler-ICT-Karte
* Eine Mobiler-ICT-Karte kann verlängert werden, wenn die Entsendung einer ausländischen Arbeitskraft in eine deutsche Niederlassung eines Unternehmens fortgesetzt werden soll.
* Die Verlängerung ist nur möglich, wenn die Höchstgeltungsdauer der Mobiler-ICT-Karte noch nicht ausgeschöpft wurde: bei Führungskräften und Spezialisten drei Jahre; bei Trainees ein Jahr.
* Für die Verlängerung sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung zu erfüllen
* Die Bundesagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung in der Regel zustimmen (Zustimmung wird durch Ausländerbehörde eingeholt).
* Mobiler-ICT-Karte wird für die Dauer des unternehmensinternen Transfers erteilt.
* Aufenthalt im Rahmen des unternehmensinternen Transfers darf drei Jahre bei Führungskräften/Spezialisten und ein Jahr bei Trainees nicht überschreiten.
* Aufenthalt in Deutschland darf nicht länger sein als der Aufenthalt in dem EU-Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel zum Zweck des unternehmensinternen Transfers ausgestellt hat.
* Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Beschreibung

Beschreibung

Sie können eine Mobiler-ICT-Karte verlängern, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in einer deutschen Niederlassung Ihres Unternehmens fortsetzen wollen.

Für die Verlängerung sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Mobiler-ICT-Karte zu erfüllen, insbesondere dass Sie Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können.

Die Mobiler-ICT-Karte wird grundsätzlich für die Dauer des unternehmensinternen Transfers erteilt. Der Gesamtaufenthalt in Deutschland darf jedoch bei Führungskräften und Spezialisten drei Jahre und bei Trainees ein Jahr nicht überschreiten. Zugleich darf der geplante Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger sein als der Aufenthalt in dem EU-Mitgliedstaat, der Ihnen den Aufenthaltstitel zum Zweck des unternehmensinternen Transfers ausgestellt hat.

Die Bundesagentur für Arbeit muss der weiteren Ausübung der Beschäftigung in der Regel zustimmen. Die Zustimmung wird durch die Ausländerbehörde eingeholt.

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