* Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen
* Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen.
* Die wirksam geschlossene Ehe/ Lebenspartnerschaft der drittstaatsangehörigen Person mit dem deutschen Staatsangehörigen besteht fort.
* Der deutsche Staatsangehörige hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland (das heißt der Lebensmittelpunkt liegt nicht nur vorübergehend in Deutschland).
* Zwischen den Eheleuten besteht weiterhin eine tatsächliche Lebensgemeinschaft in gegenseitiger Verantwortung füreinander (zum Beispiel gemeinsame Wohnung oder regelmäßiger Kontakt, der über bloße Besuche hinausgeht).
* Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 wurden nachgewiesen.
* Soweit bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs ausgesprochen wurde, ist nachzuweisen, dass der Verpflichtung nachgekommen wurde. Wurde der Integrationskurs noch nicht absolviert, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung ablehnen oder die Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr verlängern bis der Kurs erfolgreich abgeschlossen oder ein Nachweis erbracht wurde, dass die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
* Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet verlängert.
* Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde