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Salzgitter

Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung

* Bei Bedarf kann auf Antrag ein sonderpädagogisches Feststellungsverfahren gemäß §3 der Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SopV) durchgeführt werden.
* Mit Fragen zum Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung wenden sich die Erziehungsberechtigten an die für das Kind zuständige Schule oder an das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum Inklusive Schule (RZI).
* Zuständig: Regional zuständiges Staatliches Schulamt

Beschreibung

Beschreibung

Grundsätzlich ist Förderung ein Grundprinzip pädagogischen Handelns in allen Schulformen. Es ist die Aufgabe aller Lehrkräfte, eine alters- und entwicklungsgerechte Förderung sicherzustellen. Sonderpädagogische Unterstützung erweitert die allgemeine Förderung. Sie soll insbesondere Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen bei der Entwicklung und Entfaltung ihrer geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten, ihrer Begabungen und Neigungen unterstützen. Sonderpädagogische Unterstützung hat die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbstständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu befähigen.

Der Bedarf an sonderpädagogische Unterstützung ist bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs-und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf ist unterschiedlich ausgeprägt und kann in folgenden Schwerpunkten vorliegen:

  1. Lernen
  2. Sprache
  3. emotionale und soziale Entwicklung
  4. Sehen
  5. Hören
  6. körperliche und motorische Entwicklung
  7. Geistige Entwicklung

Durch die standardisierte Diagnostik im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren wird festgestellt, ob sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf in den oben benannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten besteht. Grundsätzlich wird im Ergebnis des Feststellungsverfahrens der sonderpädagogische Unterstützungsschwerpunkt benannt und im Bescheid dokumentiert.

Erläuterungen und Hinweise