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Salzgitter

Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. -fegerin aufgeben

* Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin Aufhebung
* Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder – fegerin kann nur über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts der zuständigen Behörde vorgenommen werden
* Aufhebung der Bestellung kann freiwillig oder zwangsweise eingeleitet werden
o zwangsweise bei Nachweisen auf fehlende fachliche oder persönliche Eignung oder auf körperliche Gebrechen, die die Berufsausübung verhindern
* möglich bis zum Ende des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet
* Kosten: richten sich nach Kostentarif 76.1.6 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Es wird nach dem Grund der Aufhebung und dem hierfür benötigten Zeitaufwand unterschieden.
* Fristen: keine
* Bearbeitungsdauer: wenn Unterlagen vollständig, wird der Antrag bearbeitet
* Zuständig: Landkreise, kreisfreie Städte und große selbständigen Städte

Beschreibung

Beschreibung

Wenn Sie Ihre Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin  aufgeben möchten, müssen  Sie den entsprechenden Verwaltungsakt, also Ihre Bestellung, durch die zuständige Behörde aufheben lassen.

Sie können die Aufhebung Ihrer Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin freiwillig einleiten. Die Aufhebung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch zwangsweise eingeleitet werden. Mit Vollendung des 67. Lebensjahres endet die Bestellung. Ein Antrag auf Aufhebung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Wollen Sie die gesamte Tätigkeit als Schornsteinfeger oder –fegerin aufgeben,   können Sie anschließend die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und ggf. Ihr Gewerbe abmelden.

Erläuterungen und Hinweise