Beschreibung
Beschreibung
Nach den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung bedürfen Waldumwandlungen einer Genehmigung. Auch die notwendige waldrechtliche Kompensation wird in einem solchen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Behörde geprüft. In dem Verfahren werden zudem weitere Fachbehörden beteiligt.
Die Waldbehörde kann die Genehmigung erteilen, wenn die Waldumwandlung Belangen der Allgemeinheit dient oder erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person die Umwandlung erfordern und diese Belange und Interessen unter Berücksichtigung der Kompensation höher gewichtet werden als das Interesse an der Erhaltung des Waldes mit seinen Waldfunktionen.
Eine Waldumwandlung soll nur mit der Auflage einer Erstaufforstung genehmigt werden, die den Waldfunktionen entspricht, mindestens jedoch den gleichen Flächenumfang hat. Kompensationen durch andere waldbauliche Maßnahmen und eine Walderhaltungsabgabe sind in Ausnahmefall möglich.
Im Fall der Walderhaltungsabgabe soll die Waldbehörde die Abgabe des Waldbesitzers für Erstaufforstungen verwenden.
Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird.
Hinweis: Sonderregelungen im Verfahren gibt es soweit die Umwandlung erforderlich wird, bei Regelungen in einem Bebauungsplan, einer städtebaulichen Satzung, einer Baugenehmigung, einer Bodenabbaugenehmigung oder einer naturschutzrechtlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahme.