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Salzgitter

Reiseausweis Ausstellung für Ausländer

* Reiseausweis Ausstellung für Ausländer
* Ausländer müssen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen oder sich bei der Auslandsvertretung ihres Heimatlandes um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen.
* Ausländern, die keinen Pass oder Passersatz besitzen und diesen nachweislich nicht auf zumutbare Weise erlangen können, kann in besonderen Ausnahmefällen ein Reiseausweis für Ausländer (deutsches Passersatzpapier) ausgestellt werden.
* Weitere Voraussetzung:
o Aufenthalt in Deutschland ist rechtmäßig, d.h. der Ausländer ist entweder bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels oder soll diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten, oder
o Dem Ausländer soll die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden.
o Der Ausländer befindet sich im Asylverfahren und an der Ausstellung des Reiseausweises besteht ein dringendes öffentliches Interesse, zwingende Gründe erfordern die Ausstellung oder die Versagung würde eine unbillige Härte darstellen und das Asylverfahren nicht gefährdet wird.
* Gültigkeit des Reiseausweises kann auf bestimmte Staaten oder Erdteile beschränkt werden.
* Verweigert der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt, kann kein Reiseausweis ausgestellt werden.
* Zuständig für die Ausstellung des Reiseausweises
o im Inland: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
o im Ausland: die Auslandsvertretungen

Beschreibung

Beschreibung

Jeder Ausländer muss einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines solchen Dokuments bemühen.

Der Reiseausweis für Ausländer ist ein deutsches Passersatzpapier, das in besonderen Ausnahmefällen alternativ ausgestellt werden kann.

Sie können einen Reiseausweis für Ausländer beantragen, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat stammen, keinen Pass oder Passersatz aus Ihrem Heimatland besitzen und einen solches Dokument auch nicht auf zumutbare Weise erlangen können.

Als zumutbar gilt in der Regel,

  • rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Passes in Ihrem Heimatland die Neuerteilung oder Verlängerung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen und an dem behördlichen Verfahren mitzuwirken,
  • die Erfüllung der Wehrpflicht oder sonstiger staatsbürgerlicher Pflichten, die zur Ausstellung des Nationalpasses gefordert werden, sowie
  • die im Herkunftsland dafür festgelegten Gebühren zu bezahlen.

Nicht zumutbar wäre es zum Beispiel, wenn Sie in Deutschland Asyl als politisch Verfolgter genießen und daher die Botschaft Ihres Herkunftslandes nicht aufsuchen können. Hohe Kosten für die Passbeschaffung im Herkunftsland lassen die Passbeschaffung nicht grundsätzlich unzumutbar werden.

Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über Ihre bisherigen Bemühungen der Passbeschaffung erbringen können.

Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nur in Betracht, wenn zwingende Gründe dies erfordern.

Neben der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ist weitere Voraussetzung, dass

  • Ihr Aufenthalt in Deutschland rechtmäßig ist, d.h. Sie sind entweder bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG) oder sollen diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten.
  • Ihnen die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden soll.
  • Sie sich im Asylverfahren befinden und
    • an der Ausstellung des Reiseausweises ein dringendes öffentliches Interesse besteht oder
    • zwingende Gründe die Ausstellung des Reiseausweises erfordern oder
    • die Versagung des Reiseausweises eine unbillige Härte darstellen würde

und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.

Die Ausländerbehörde kann bestimmen, dass der Reiseausweis nur für bestimmte Staaten oder Erdteile gültig sein soll.

Verweigert der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt, kann kein Reiseausweis ausgestellt werden.

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