Beschreibung
Beschreibung
Wenn Sie Bürgergeld beziehen und Mietschulden haben, woraus Ihnen der Wohnungsverlust droht, kann das zuständige kommunale Jobcenter in bestimmten Fällen auf Antrag Ihre Schulden übernehmen. Diese Unterstützung wird Ihnen in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe gegeben. Damit Sie diese Unterstützung erhalten, wird unter anderem vorausgesetzt, dass Sie nicht in der Lage sind, den Rückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist eine Einzelfallentscheidung. Es erfolgt eine Prüfung, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind.
Grundsätzlich werden Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die angemessene Höhe der Bedarfe für Unterkunft ergibt sich in der Regel aus den Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete und den in Betracht kommenden, im Einzelfall zu prüfenden Zuschlägen.
Bei Bedarfsgemeinschaften ist zur Ermittlung der einschlägigen Angemessenheitsgrenze auf die Anzahl der dazugehörigen Personen abzustellen.
Wenn Personen keine Bedarfsgemeinschaft bilden, aber in einer Haushaltsgemeinschaft leben, besteht der Bedarf für Unterkunft grundsätzlich in Höhe des Kopfanteils unter Einbeziehung aller Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft. Für die Prüfung der Angemessenheit werden jedoch ausschließlich die Personen, die tatsächlich zur Bedarfsgemeinschaft gehören, betrachtet.
Stellt das kommunale Jobcenter fest, dass eine zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist, erfolgt die Zahlung direkt an die Vermieterin oder den Vermieter.
Dies ist insbesondere der Fall:
- wenn Mietrückstände bestehen, die zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen,
- wenn Energiekostenrückstände bestehen, die eine Unterbrechung der Stromversorgung nach sich ziehen,
- wenn ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der antragstellenden Person vorliegt, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
- wenn Anhaltspunkte auf Schulden (Prüfung des Schuldnerverzeichnisses) bestehen.
Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.