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Salzgitter

Klärung des Nichtbestehens einer Optionspflicht beantragen

* Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit für im Inland geborene Kinder im Rahmen der Optionspflicht
* Grundsätzlich müssen Personen, die neben der (mit ihrer Geburt in Deutschland erworbenen) deutschen Staatsangehörigkeit weitere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzen, nach Vollendung des 21. Lebensjahres erklären, welche Staatsangehörigkeit sie behalten wollen (Optionspflicht). Der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten ist nur in Ausnahmefällen möglich.
* Vor Vollendung des 21. Lebensjahres kann die Befreiung von der Optionspflicht und die Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt werden.
* Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit unter anderem fest, wenn die antragstellende Person in Deutschland aufgewachsen ist, das heißt:
o acht Jahre ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte oder hat,
o sechs Jahre in Deutschland die Schule besucht hat,
o über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt oder
o neben der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nur Staatsangehörigkeiten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Schweiz erworben hat.
* Mit der Feststellung des Nichtbestehens der Optionspflicht muss ein Optionsverfahren nicht durchgeführt werden und die deutsche Staatsangehörigkeit kann unter Beibehaltung der anderen Staatsangehörigkeiten fortbestehen.
* Die Feststellung ergeht gebührenfrei mit einem schriftlichen Bescheid.
* zuständig: die am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Lebensmittelpunkt) der antragstellenden Person zuständige deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde

Beschreibung

Beschreibung

Da der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten nur in Ausnahmefällen möglich ist, müssen Sie, wenn Sie neben der mit Ihrer Geburt in Deutschland erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit weitere Staatsangehörigkeiten besitzen, grundsätzlich nach Vollendung des 21. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (Optionsverfahren).

Sie können bei der Staatsangehörigkeitsbehörde vor Vollendung Ihres 21. Lebensjahres einen verbindlichen amtlichen Nachweis beantragen, dass Sie in Deutschland nicht optionspflichtig sind und nach Vollendung Ihres 21. Lebensjahres nicht erklären müssen, ob Sie von Ihren mit Ihrer Geburt in Deutschland erworbenen Staatsangehörigkeiten die deutsche Staatsangehörigkeit oder die ausländischen Staatsangehörigkeiten behalten wollen.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit unter anderem fest, wenn Sie in Deutschland aufgewachsen sind. Als „in Deutschland aufgewachsen“ gelten Sie, wenn Sie

  • acht Jahre ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben oder hatten,
  • sechs Jahre in Deutschland die Schule besucht haben,
  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügen oder
  • einen vergleichbaren engen Bezug zu Deutschland haben und die Optionspflicht für Sie im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde.

Gibt die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihrem Antrag statt, erteilt Sie Ihnen darüber einen schriftlichen Bescheid. Sie brauchen dann weiter nichts zu tun und behalten die deutsche Staatsangehörigkeit auch dann, wenn Sie Ihre ausländischen Staatsangehörigkeiten nicht aufgeben.

Besitzen Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur die-Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Staatsangehörigkeit der Schweiz, ist für öffentliche Stellen in Deutschland offenkundig, dass Sie nicht optionspflichtig sind. Sie sollten dann prüfen, ob Sie wirklich Veranlassung haben, die Feststellung trotzdem zu beantragen.

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