* Anzeige der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage Entgegennahme
* Soll eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft
o mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern,
o eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder
o eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat die Betreiberin oder der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich oder online anzuzeigen.
* Dies gilt nicht für das Errichten von Anlagen,
o die einer Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen oder
o diese erlangt haben, sofern durch die Zulassung auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.
* Anzeige der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage Entgegennahme
* Soll eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft
o mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern,
o eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder
o eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat die Betreiberin oder der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich oder online anzuzeigen.
* Dies gilt nicht für das Errichten von Anlagen,
o die einer Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen oder
o diese erlangt haben, sofern durch die Zulassung auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.