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Salzgitter

Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen

* Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Erteilung
* genügt, wenn der Verkauf in räumlichem Zusammenhang mit der Messe, dem Fest oder der Veranstaltung erfolgt (z.B. auf dem Vorplatz oder an einer Zufahrtstraße)
* Ausschluss von Waren, die primär Gegenstand der Messe oder Ausstellung sind (Verkauf nur anlässlich der Messe/Ausstellung)
* erfasst ist nur der Sofortverkauf von Waren, nicht die bloße Entgegennahme von Bestellungen
* die Erlaubnis macht eine Reisegewerbekarte entbehrlich
* beim Vorliegen einer Reisegewerbekarte, keine Erlaubnis erforderlich
* sonstige Erlaubnisse (z.B. nach Straßen- oder Straßenverkehrsrecht) werden nicht ersetzt
* Keine Erlaubnis erforderlich für den reisegewerbekartenfreien Verkauf:
o von selbstgewonnenen Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei,
o von Waren am Wohnsitz des Gewerbetreibenden oder in der Gemeinde seiner gewerblichen Niederlassung, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt),
o von Milch und gegebenenfalls zusätzlich Milcherzeugnissen, die aufgrund einer besonderen Erlaubnis nach dem Milch- und Margarinegesetz abgegeben werden,
o von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen aus einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung heraus an derselben Stelle,
o von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten
o der von einer festgesetzten Veranstaltung nach Titel IV der Gewerbeordnung erfassten Waren.

Beschreibung

Beschreibung

Sie möchten zu einem besonderen Anlass, etwa zu einem öffentlichen Fest, einer Messe oder einem Markt Waren zum SoWenn Sie anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines Marktes (zum Beispiel Kirmes, Weihnachtsmarkt etc.), im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen oder Feste (zum Beispiel Gemeindefest, Schützenfest, Einweihungsfeiern) oder während einer sonstigen vergleichbaren Veranstaltung
Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte, wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle haben. 

Ausreichend ist eine Erlaubnis, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen müssen. Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, ist das ausreichend. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis.

Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob Sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis 

  • für einen bestimmten Ort und 
  • befristet für eine bestimmte Veranstaltung

Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (zum Beispiel straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse – Sondernutzungsgenehmigung).

In bestimmten Fällen benötigen Sie weder eine Reisegewerbekarte noch eine sonstige gewerberechtliche Erlaubnis für den Verkauf von Waren auf den oben genannten Veranstaltungen. Dies gilt für folgende Fälle:

  • Sie verkaufen selbstgewonnene Produkte der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.
  • Sie verkaufen Waren in der Gemeinde, in der Sie mit Ihrem Wohnsitz gemeldet sind, oder in der Sie Ihre gewerbliche Niederlassung gemeldet haben. Diese Ausnahme greift aber nur dann, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10. 000 Einwohnerinnen und Einwohner hat.
  • Sie verkaufen Milch und gegebenenfalls zusätzlich Milcherzeugnissen (zum Beispiel Joghurt, Kefir, Butter, Käse) und verfügen noch über eine Erlaubnis nach dem Milch- und Margarinegesetzes.
  • Sie verkaufen Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs aus einem Verkaufswagen oder einem Verkaufsstand heraus („mobiler Laden“) und tun dies außerhalb festgesetzter Märkte (zum Beispiel Wochenmärkte) in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen immer an derselben Stelle.
  • Sie verkaufen Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Zum Begriff der Druckwerke gehören nach dem Pressegesetz Schriften, besprochene Tonträger (zum Beispiel Kassetten und sonstige Datenträger), bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger (Videokassetten und sonstige Datenträger) und Musikalien (Druckerzeugnisse mit Noten) mit Text und Erläuterungen. Für den Verkauf entsprechender Erzeugnisse an der Haustüre benötigen Sie allerdings eine Erlaubnis.

Erläuterungen und Hinweise