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Salzgitter

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben.

Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.

Der Antrag sollte direkt über das Portal ifsg-online gestellt werden. In Ausnahmefällen kann der Antrag in Papierform gestellt werden.

Die Anträge können bis zu 2 Jahre nach Absonderung gestellt werden.

Die Zuständigkeit richtet sich nach a) der Behörde die den Quarantänebescheid erlassen hat bzw. die Absonderung (Zuständigkeit Bundesland), b) nach dem Betriebssitz.

In Niedersachsen sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

Beschreibung

Beschreibung

Wenn Sie aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes in Quarantäne geschickt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.

Wenn Sie eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt:

  • Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.
  • Ab der 7. Woche zahlt die Entschädigung das Landesverwaltungsamt in Höhe des Krankengeldes.
  • Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
  • Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit.

Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gilt:

  • Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Landesverwaltungsamt erstatten lassen.
  • Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.
  • Sie können auch einen Vorschuss beim Landesverwaltungsamt beantragen.

Für Selbstständige gilt:

  • Sie erhalten die Erstattung direkt vom Landesverwaltungsamt.
  • Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.
  • Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.
  • Sie erhalten die Entschädigung monatlich rückwirkend zum 1. des Monats. Beispielsweise würden Sie die Entschädigung für März am 1. April erhalten.
  • Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

Für Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen gilt:

Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

Erläuterungen und Hinweise