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Salzgitter

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen

Behörde gewährt Entschädigung für weiterlaufende nicht gedeckte Betriebsausgaben während der Betrieb oder die Praxis wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbots ruhen

Voraussetzungen: Selbstständigkeit

Ihr Betrieb oder Ihre Praxis ruht während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne.

Unterlagen sind u.a. Antrag, Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, Zahlungsnachweise, Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

Zuständige Stelle: Landkreise und kreisfreien Städte

Beschreibung

Beschreibung

Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie als Selbstständiger oder Selbstständige neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B.  Mieten oder Kredite. Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.

Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten. Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang.

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt, die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.

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