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Salzgitter

Entschädigung bei Verdienstausfall beantragen

Entschädigung bei Verdienstausfall beantragen

Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben.

Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.

Der Antrag sollte direkt über das Portal ifsg-online gestellt werden. In Ausnahmefällen kann der Antrag in Papierform gestellt werden.

Die Anträge können bis zu 2 Jahre nach Absonderung gestellt werden.

Die Zuständigkeit richtet sich nach a) der Behörde die den Quarantänebescheid erlassen hat bzw. die Absonderung (Zuständigkeit Bundesland), b) nach dem Betriebssitz.

In Niedersachsen sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

Beschreibung

Beschreibung

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.

Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.

Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) oder einer für das Kind angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.

Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Angestellten durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Selbständige können ihren Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen.

Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren gestellt werden. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Grund der Antragstellung (Quarantäne/Tätigkeitsverbot bzw. Schließung von Betreuungseinrichtungen).

Eine Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen.

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