Beschreibung
Beschreibung
Wenn Sie sich als Unionsbürger oder Unionsbürgerin in Deutschland befinden, sind Sie nur dann zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie
- am Wahltag mindestens 16. Jahre alt sind,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- drei Monate vor der Wahl Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet Gemeinde haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.
Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde
oder einen Wahlschein voraus. Haben Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet, werden Sie
dort von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.
Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein Nebenwohnsitz im Wahlgebiet nicht ausreichend. Ist eine Eintragung mangels gemeldeter (Haupt-)Wohnung von Amts wegen nicht erfolgt, können Sie bis zum 20. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.
Vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten das Wählerverzeichnis einsehen.
In dieser Zeit können Sie auf einen Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.