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Salzgitter

Aufenthaltserlaubnis zur bedingten Zulassung zum Studium oder zum Teilzeitstudium beantragen

* Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur bedingten Zulassung zum Studium und Teilzeitstudium
* Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erfüllung von Bedingungen vor Aufnahme eines Studiums in Deutschland kann erteilt werden, wenn
o die Zulassung einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zum Vollzeitstudium vorliegt, die Zulassung jedoch mit einer Bedingung verbunden ist, die nicht auf den Besuch einer studienvorbereitenden Maßnahme gerichtet ist (zum Beispiel die Zulassung zum Masterstudium unter der Bedingung, dass ein Nachweis über den Abschluss des Bachelorstudiums vorliegt);
o die Zulassung einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zum Vollzeitstudium vorliegt, die Zulassung jedoch mit der Bedingung verbunden ist, dass zuvor ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung besucht wird (Erteilung ist auch möglich, wenn noch keine Zulassung zum Studienkolleg o.Ä. vorliegt);
o die Zulassung einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zum Teilzeitstudium vorliegt;
o die Zusage zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs ohne die Zulassung einer Hochschuleinrichtung vorliegt;
o die Zusage eines Betriebs für das Absolvieren eines studienvorbereitenden Praktikums vorliegt.
* Für die Dauer des Aufenthalts müssen Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert sein.
* Die Ausländerbehörde kann in Fragen der Studienvoraussetzungen, des Studienverlaufs, des Studienabschlusses und sonstiger akademischer Belange die Stellungnahme der Hochschule oder sonstiger zur Aus oder Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen einholen.
* Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Die Gültigkeit soll bei der ersten Erteilung zwei Jahre nicht überschreiten. Für die Aufenthaltsdauer gilt ein Aufenthalt von zehn Jahren in der Regel als Obergrenze.
* Wurde das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen dem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
* Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Beschreibung

Beschreibung

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erfüllung von Bedingungen vor Aufnahme eines Studiums in Deutschland ist ein befristeter Aufenthaltstitel.

Im Einzelnen kann die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1. Sie von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zum Vollzeitstudium zugelassen worden sind, die Zulassung jedoch mit einer Bedingung verbunden ist, die nicht auf den Besuch einer studienvorbereitenden Maßnahme gerichtet ist (zum Beispiel die Zulassung zum Masterstudium ist an die Vorlage eines Nachweises über den Abschluss des Bachelorstudiums gekoppelt);

2. Sie von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zum Vollzeitstudium zugelassen worden sind, die Zulassung jedoch mit der Bedingung verbunden ist, dass Sie zuvor ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung besuchen müssen. Die Erteilung ist auch möglich, wenn Sie noch keinen Nachweis über die Zulassung zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung erbringen können;

3. Sie von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zum Teilzeitstudium zugelassen worden sind;

4. Sie zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs angenommen worden sind, ohne dass Ihnen bereits die Zulassung einer Hochschuleinrichtung vorliegt; oder

5.  Ihnen die Zusage eines Betriebs für das Absolvieren eines studienvorbereitenden Praktikums vorliegt.

Bei der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu den genannten Zwecken kann die Ausländerbehörde in Fragen der Studienvoraussetzungen, des Studienverlaufs, des Studienabschlusses und sonstiger akademischer Belange Stellungnahmen der Hochschule oder sonstiger zur Aus- oder Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen einholen und berücksichtigen.

Sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen Ihrem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.

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