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Salzgitter

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für selbstständige ehemalige Wissenschaftler und Forscher

* Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für selbstständige ehemalige Wissenschaftler und Forscher
* Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit kommt in Betracht, wenn die aktuelle Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 21 Absatz 2a AufenthG erteilt wurde und noch gültig ist.
* Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen.
* Die selbständige Tätigkeit muss weiterhin einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der früheren Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.
* Der Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) muss gesichert sein.
* Der Aufenthalt der antragstellenden Person gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und es liegt kein Ausweisungsinteresse vor.
* Wenn die antragsstellende Person das 45. Lebensjahr vollendet hat, muss sie eine angemessene Altersvorsorge nachweisen (gilt nicht für türkische Staatsangehörige).
* Aufenthaltserlaubnis wird erneut für bis zu drei Jahre erteilt.
* Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Beschreibung

Beschreibung

Wenn Sie auf Grund eines erfolgreichen Studienabschlusses an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet oder einer früheren Aufenthaltserlaubnis als Forscher oder Wissenschaftler bereits einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Absatz 2a des Aufenthaltsgesetzes erhalten hatten und dessen Gültigkeit demnächst ausläuft, können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Achten Sie darauf, Ihren Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zu stellen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird erneut für bis zu drei Jahre erteilt.

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