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Salzgitter

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung für ein studienbezogenes Praktikum EU

- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung für ein studienbezogenes Praktikum EU

- Ausländer, die an einer Hochschule in einem Drittstaat (außerhalb der EU oder des EWR) studieren oder in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung einen Hochschulabschluss erlangt haben, ein Praktikum in Deutschland absolvieren möchten und bereits eine Praktikumsvereinbarung mit einer deutschen Einrichtung abgeschlossen haben, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
- Das Praktikum muss fachlich dem (abgeschlossenen) Studium entsprechen.
- Die aufnehmende Einrichtung muss sich zur Übernahme der Kosten verpflichten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Praktikumsvereinbarung, die für den Lebensunterhalt des Ausländers/der Ausländerin während des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und die, die für die Abschiebung entstehen.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für sechs Monate erteilt.
- Bei Minderjährigen müssen die zur Personensorge berechtigte Person dem geplanten Aufenthalt zum Zweck des studienbezogenen Praktikums zustimmen.
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen ist die Beantragung über das Internet oder persönlich möglich.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt eine Gebühr an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
- Zuständig: die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige AusländerbehördeG

Beschreibung

Beschreibung

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikums EU erhalten, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung einen Hochschulabschluss erlangt haben oder noch ein Studium in einem Drittstaat absolvieren, das zu einem Hochschulabschluss führt. Als Hochschule gilt dabei jede Bildungseinrichtung, die einen Studienabschluss ermöglicht, der mit einem Hochschulabschluss, wie er in Deutschland erworben werden könnte, vergleichbar ist. Diesbezüglich ist auf die Bewertungsempfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen abzustellen, siehe unter weiterführende Informationen.

Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die zur Personensorgeberechtigte Person Ihrem geplanten Aufenthalt zum Zweck des studienbezogenen Praktikums zustimmen.

Die Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für sechs Monate erteilt.

Erläuterungen und Hinweise