Inhalt anspringen

Salzgitter

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen

Abbrennen pyrotechnische Gegenstände Anzeige

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen/ Feuerwerken muss durch Erlaubnisinhaber oder befähigte Personen (Pyrotechniker) angezeigt werden

Fristen zur Anmeldung betragen 2 bzw. 4 Wochen, in Abhängigkeit der Produktkategorie und der Örtlichkeit

Beschreibung

Beschreibung

Bevor Sie pyrotechnische Gegenstände abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 (Nur Erlaubnis- und Befähigungsscheininhaber) oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.

Erläuterungen und Hinweise