Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
- die schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, den Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers/der Bewerberin enthält,
- den tabellarischen Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
- den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
- die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,
- die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
- die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichen der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin
- strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind,
- ein strafgerichtliches Strafverfahren anhängig geworden ist oder
- ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist,
- die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Kehrbezirke und
- den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. –fegerin oder die Erklärung, dass ein solches Amt nicht ausgeübt wird.
Die Kosten für die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder – fegerin betragen gemäß 76.1.2 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllGO) 328 Euro.
Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder –fegerin ist auf sieben Jahr befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.
Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung für einen konkreten Kehrbezirk erneut auf einen anderen Kehrbezirk bewerben.