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Salzgitter

Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen

* Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zum Zweck der betrieblichen Aus und Weiterbildung.
* Eine Aufenthaltserlaubnis kann unabhängig von der Vorbildung erteilt werden, um in Deutschland eine betriebliche Berufsausbildung oder Weiterbildung zu absolvieren.
* Es ist die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung aber auch einer Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, möglich.
* Qualifizierte Berufsausbildung: Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den nach bundes oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
* Betriebliche Weiterbildung: Qualifizierungsmaßnahmen, Praktika, Praxisphasen im Anschluss an ein Studium, Trainee-Programme
* Für qualifizierte Berufsausbildung Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse erforderlich (Sprachniveau B1).
* Für Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, sollten mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse vorliegen (Sprachniveau A2). Für betriebliche Weiterbildung keine Vorgaben für Sprachkenntnisse.
* Die Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung umfasst auch Besuch eines Sprachkurses vor Ausbildungsbeginn; bei nicht qualifizierten Berufsausbildungen oder betrieblichen Weiterbildungen ist dies nicht der Fall. In diesen Fällen muss eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs beantragt werden, um vor der Aus bzw. Weiterbildung ein Sprachkurs besuchen zu können.
* Lebensunterhaltssicherung ist für die gesamte Dauer der betrieblichen Aus oder Weiterbildung nachzuweisen.
* Eine von der Berufsausbildung unabhängige Erwerbstätigkeit ist nur während einer qualifizierten Berufsausbildung für bis zu zehn Stunden pro Woche erlaubt; im Übrigen nicht gestattet; selbständige Tätigkeit in keinem Fall erlaubt.
* Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
* Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt und gilt nur für den Zweck der Aus und Weiterbildung; Gültigkeit richtet sich i.d.R. nach der Gesamtzeit der Aus- bzw. Weiterbildung
* Unter Umständen kann Aufenthaltserlaubnis mit Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs verbunden werden
* Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zustimmung einer personensorgeberechtigten Person erforderlich
* Berufsausbildungsbeihilfe möglich (siehe „Weiterführende Informationen“)
* Nach Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann für bis zu zwölf Monate eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz erteilt werden.
* Bei vorzeitigem Ende der qualifizierten Berufsausbildung, besteht die Möglichkeit der Suche nach einem Ausbildungsplatz für bis zu sechs Monate.
* Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist gebührenpflichtig.
* Aus und Weiterbildungsbetriebe können in Vollmacht von Beschäftigten, die sich noch im Ausland befinden, das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen.
* Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
* Zuständig für das beschleunigte Fachkräfteverfahren: Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für das Verfahren eingerichtet wurde.

Beschreibung

Beschreibung

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staates besitzen, benötigen Sie für eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken.

Die Aufenthaltserlaubnis kann sowohl für eine qualifizierte Berufsausbildung als auch für eine Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, erteilt werden.

Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung.

Unter einer betrieblichen Weiterbildung versteht man zum Beispiel Qualifizierungsmaßnahmen, Praktika, Praxisphasen im Anschluss an ein Studium oder Trainee-Programme.

Die Aufenthaltserlaubnis kann unabhängig von Ihrer bisherigen Qualifikation erteilt werden, ist also nicht an besondere schulische Voraussetzungen geknüpft. Ob Auszubildende für eine Ausbildung geeignet sind, hat der Ausbildungsbetrieb zu prüfen.

Sollten Sie im Vorfeld einer Berufsausbildung, die keine qualifizierte Berufsausbildung ist, oder vor einer Weiterbildung einen Sprachkurs besuchen wollen, müssen Sie zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen.

Während einer qualifizierten Berufsausbildung sind Sie berechtigt, bis zu zehn Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachzugehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Die Erwerbstätigkeit neben einer Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, oder einer betrieblichen Weiterbildung ist nicht erlaubt. Eine selbständige Tätigkeit ist in keinem Fall erlaubt.

Für die Dauer Ihrer Aus- bzw. Weiterbildung können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen (siehe „Weiterführende Informationen“).

Aus- und Weiterbildungsbetriebe, die eine Person aus dem Ausland aus- bzw. weiterbilden möchten, können in Vollmacht der Ausländerin bzw. des Ausländers bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise von Fachkräften erleichtert und beschleunigt werden kann (siehe „Weiterführende Informationen).

Erläuterungen und Hinweise