* Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen
* Erfasst den Nachzug von drittstaatsangehörigen Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern von deutschen Staatsangehörigen.
* Der deutsche Staatsangehörige muss den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (das heißt der Lebensmittelpunkt liegt nicht nur vorübergehend in Deutschland).
* Die Eheleute müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
* Die Ehe/ Lebenspartnerschaft muss wirksam geschlossen worden sein und nach wie vor bestehen.
* Zwischen den Eheleuten besteht eine tatsächliche Lebensgemeinschaft in gegenseitiger Verantwortung füreinander (zum Beispiel gemeinsame Wohnung oder regelmäßiger Kontakt, der über bloße Besuche hinausgeht).
* Der drittstaatsangehörige Ehe- oder Lebenspartner muss Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A1 nachweisen können (Ausnahmen sind möglich, zum Beispiel, wenn im Herkunftsland keine Deutschkurse angeboten werden, diese zu teuer sind oder diese aus anderen Gründen nicht besucht werden können).
* Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel auf drei Jahre befristet erteilt.
* Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde