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Salzgitter

Schulpflicht

Beschreibung

Beschreibung

Mit Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30.September vollenden werden, dazu zählen auch Kinder, die am 1. Oktober ihren 6. Geburtstag haben. Für Kinder, die das sechste Lebensjahr zwischen dem 1. Juli und dem 30. September vollenden, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben; die Erklärung ist vor dem Beginn des Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten noch nicht genügend entwickelt sind, können um ein Jahr zurückgestellt werden; sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen. Die Entscheidung über die vorzeitige Aufnahme und die Zurückstellung vom Schulbesuch trifft die jeweilige Schulleitung.

Die Schulpflicht dauert grundsätzlich 12 Schuljahre. Sie gliedert sich in die mindestens neunjährige Vollzeitschulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Im Anschluss wird die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule oder für Auszubildende durch den Besuch der Berufsschule erfüllt. Sie kann im Einzelfall auch verkürzt werden.

Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Schüler ein Schuljahr übersprungen oder eine Schule im Ausland besucht haben. Auf die Schulzeit können die Dauer einer Zurückstellung vom Schulbesuch sowie das dritte Schuljahr in der Eingangsstufe angerechnet werden. Auch die Dauer eines Ruhens der Schulpflicht wird angerechnet.

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