Die von der Abräumung betroffenen Friedhofsteile werden durch Hinweisschilder gekennzeichnet. Die vorgesehenen Gräber werden markiert. Auch Wahlgrabstätten der o. g. Jahrgänge sind von der beabsichtigten Abräumung betroffen, sofern Ruhefristen der Gräber abgelaufen sind.
Allen Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten wird empfohlen, die in der Erwerbsurkunde begrenzte Laufzeit im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung zu überprüfen.