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Salzgitter

Amtsgericht Salzgitter

Das Amtsgericht Salzgitter hat seinen Sitz in dem größten Stadtteil, Lebenstedt, Joachim-Campe-Str. 15, und ist für den Bezirk der Stadt Salzgitter sowie für die Gemeinde Baddeckenstedt örtlich zuständig.

Gebäude des Amtsgerichts in Salzgitter; Foto: Amtsgericht

Es liegt in den Bezirken des  Oberlandesgerichts Braunschweig (Öffnet in einem neuen Tab) (Anschrift: Bankplatz 6, 38100 Braunschweig) und des  Landgerichts Braunschweig (Öffnet in einem neuen Tab) (Anschrift: Münzstraße 17, 38100 Braunschweig). Der Amtsgerichtsbezirk entstand in seinen heutigen Grenzen im Jahr 1973 durch Zusammenfassung der Amtsgerichte Salzgitter-Bad und Salzgitter-Salder. Am Amtsgericht Salzgitter sind zur Zeit insgesamt 78 Mitarbeiter beschäftigt, darunter zehn Richter sowie elf Rechtspfleger.

Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts erstreckt sich insbesondere auf Zivil- und Strafsachen sowie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Insolvenzverfahren und Handelsregistersachen. Für letztere wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht in Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig. Für Mahnsachen ist in Niedersachsen ein Zentrales Mahngericht eingerichtet worden. Es handelt sich um das Amtsgericht Uelzen (Anschrift: Rosenmauer 2, 29525 Uelzen  - Postfach 1363, 29503 Uelzen).

Das Grundbuchamt ist Teil des Amtsgerichts. Am Computer werden Eigentümer, Wegerechte, Leitungsrechte oder eine Grundschuld direkt in das elektronische Grundbuch eingetragen. Erst wenn ein Käufer im Grundbuch steht, ist er tatsächlich auch Eigentümer, egal ob er bereits den Kaufvertrag unterschrieben und das Geld überwiesen hat. Während die Eintragungen nur ein Notar beantragen kann, kann neben Notaren und Banken auch der Eigentümer selbst Einsicht ins Grundbuch nehmen. Wer ein Grundbuch einsehen möchte, hat sein berechtigtes Interesse darzulegen, da der eingetragene Eingentümer und andere Berechtigte gegen unbefugte Einsicht zu schützen sind. Grundbuchauszüge sind kostenpflichtig.

Bei einer Zwangsversteigerung des Amtsgerichts können Immobilien oftmals weit unter dem tatsächlichen Wert ersteigert werden. Es darf jeder mit bieten, der das 18. Lebensjahr erreicht hat und geschäftsfähig ist im Sinne des BGB, unabhängig von seiner Nationalität. Um ein Gebot abgeben zu können, muss sich der Bieter mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Es darf grundsätzlich auch für eine andere Person geboten werden. Allerdings unterliegt das unterschiedlichen Voraussetzungen: So wird in jedem Fall eine notariell beglaubigte Bietvollmacht benötigt. Diese wird als Willenserklärung und Einverständnis der vertretenen Person anerkannt. Wenn als Vertreter einer juristischen Person aufgetreten wird, ist ebenso eine notariell beglaubigte Vollmacht bzw. ein Nachweis der Vertretungsberechtigung in Form eines aktuellen, beglaubigten Registerauszugs (max. 4 Wochen alt) erforderlich.

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